Vereinssatzung

Hier veröffentlich wir unsere Vereinssatzung.

Die Satzung steht Ihnen auch im Bereich Formulare und Downloads als PDF-Dokument zur Verfügung.


 

Satzung des TSV Schönwalde von 1923 e.V.
in der Fassung vom März 2018

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der mit dem Namen Turn- und Sportverein Schönwalde von 1923 V. bezeichnete Verein, im Folgenden „TSV Schönwalde'1 genannt, hat seinen Sitz in Schönwalde am Bungsberg, Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neustadt in Holstein eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben Zweck und Aufgaben des TSV Schönwalde sind:

  1. Turnen und Sport zu fördern.
  2. Den Karneval zu fördern.
  3. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Mitbürgern aller Altersstufen zu ermöglichen, in seinen Gemeinschaften Leibesübungen zu betreiben.
  4. Der Jugendpflege im weitesten Sinne zu dienen.
  5. Kunst und Kultur zu fördern.

§3 Grundsätze

  1. Der TSV Schönwalde ist parteipolitisch und konfessionell Er vertritt die Grundsätze des Amateursportes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

  1. Die Satzung bildet die Grundlage für die Tätigkeit des TSV Schönwalde und seiner Sie wird ergänzt durch Ordnungen :
    • eine Geschäftsordnung
    • eine Finanzordnung
    • eine Jugendordnung
    • eine Rechts- und Verfahrensordnung
  2. Die Ordnungen und die Entscheidungen der TSV-Organe sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Mitglieder verbindlich. 

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern Mitglied kann jede Person werden, soweit sie diese Satzung anerkennt; nicht Volljährige jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zum 18. Lebensjahr gehören sämtliche Mitglieder der Jugendabteilung an. Für die jugendlichen Mitglieder gilt diese Satzung mit der Einschränkung,dass sie bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
  3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Sport oder den Verein verdient gemacht Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter der Zustimmung von zweidrittel der erschienen, stimmenberechtigten Mitglieder ernannt.

§6 Aufnahme

Die Aufnahme in den TSV Schönwalde setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand behält sich die Entscheidung über den Antrag vor. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

§7 Beiträge

Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Die Beitragssumme wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Die Form der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

§8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Erklärung des Austritts oder durch Ausschluss.

  1. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende Er bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung,vom Vorstand ausgesprochen Das Verfahren regelt die Rechtsordnung.

§9 Schädigung des Vereinseigentums

Jedes Mitglied kann bei schuldhaftem Verhalten für dem Verein auferlegte Pflichten und für eine Schädigung des Vereinseigentums oder sonstigem Besitzes vom Vorstand haftbar gemacht werden. Über den Schadensersatz entscheidet der Vorstand; ist ein Vorstandsmitglied betroffen, entscheidet die  Mitgliederversammlung.

§10 Organe

Die Organe des TSV Schönwalde sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des TSV Schönwalde mit umfassender Beschlussfähigkeit. Sie bestimmt die Arbeitsrichtlinien für alle Organe des Ihr sind alle Amtsträger des Vereins für ihren Aufgabenberei ch verantwortlich. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss allen stimmberechtigten Mitgliedern mindesten 14 Tage vorher schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung zugestellt werden.
  4. Dem Vorstand ist es überlassen, daneben außerordentliche Mitgliederversammlungen Er ist dazu verpflichtet, wenn mind. 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Die Ladungszeit beträgt mind. 3 Tage.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig . Es gilt, sofern in anderen Paragrafen dieser Satzung nicht anders bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten:
    • Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
    • Beratung der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • (gestrichen)
    • (gestrichen)
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins

Diese Entscheidungen dürfen dem Vorstand nicht übertragen werden.

  1. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten  zur Beratung und Abstimmung  gebracht Anträge auf Satzungsänderung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge  eingebracht werden.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Bei Änderungen der Ordnungen genügt die einfache Mehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest.

§12 Der Vorstand 

Dem Vorstand gehören an:

  • Der 1. Vorsitzende
  • Der Vorsitzende
  • Der Kassenwart
  • Der Schriftwart e.  Der Jugendwart
  • Der Turnwart
  • Der Fußballspartenleiter
  • Der Handballspartenleiter
  • Der Karnevalsspartenleiter
  • Zwei Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung je zur Hälfte auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Obliegenheiten des Vorstandes

 Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins

  1. Gesetzliche Vertreter im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den TSV Schönwald e gemeinsam.
  2. Der Vorstand beschließt über alle Obliegenheiten des Vereins mit Ausnahme der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenhei Es gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mind. drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  3. Der Vorstand hat über seine Tätigkeit in den Versammlungen Bericht zu erstatten und ist den Mitgliedern für seine Tätigkeit
  4. Der Vorstand ist das Rügegericht des Vereins. Er hat auch das Recht, Vorstandsmitglieder sowie andere Amtsträger des Vereins bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer  Tätigkeit zu entheben. Das Verfahren regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
  5. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch 6 x jährlich, zusammen.
  6. Auf Antrag von mi drei Vorstandsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Ladungsfrist soll mind. 24 Stunden betragen.

§ 14 - 17 (gestrichen)

 §18 Niederschriften

Über den wesentlichen Inhalt aller Mitgliederversammlungen, der Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden müssen.

§19 Kassengeschäfte

  1.  Das Verinsvermögen ist zum Nutzen des Vereins zu verwenden.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist für die gesamten Kassengeschäfte Er hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und die entsprechenden Belege ordnungsgemäß zu sammeln. In der Ausübung seines Amtes ist der Kassenwart an die Bestimmungen der Finanzbehörde und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie des Vorstandes gebunden.

§20 Kassenprüfung

 Die Kassenprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer kontrolliert. Diesen steht es frei, jederzeit  eine Revision vorzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus.

§21 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des TSV Schönwalde kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vierfünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Weiterhin kann die Auflösung des Vereins erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf acht abgesunken ist.

Falls die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte  Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzuwandeln . Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz Ortsverein Schönwalde e.V.,das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige ,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

 Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 28.Mai 1976. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.